Kosten
Die Kosten für die Medizinische Rehabilitation übernimmt nach Beantragung und Bewilligung der zuständige Leistungsträger. Eventuell müssen Sie jedoch eine Zuzahlung leisten. Ob Sie dazu verpflichtet sind, hängt von Ihrem Einkommen und der von Ihnen für stationäre Heilbehandlungen bereits gezahlten Zuzahlung ab. Wird die Rehabilitationsbehandlung im direkten Anschluss an eine stationäre Entgiftungsbehandlung durchgeführt, ist die Zuzahlung beim Leistungsträger Rentenversicherung in der Regel auf 14 Tage begrenzt. Sonst kann eine Zuzahlung bis zu 42 Tagen gefordert werden. Zeiten eines Kalenderjahres, in denen Sie bereits in einer Rehabilitationsbehandlung waren, werden auf die Zuzahlungstage angerechnet. Die Rentenversicherung erhebt die Zuzahlungsbeträge nur für die stationären Rehabilitationsleistungen. Ist Ihr Leistungsträger die Krankenversicherung, ist die Zuzahlung auf 28 Tage begrenzt, sie wird jedoch auch für ambulante Behandlungstage erhoben. Geleistete Zuzahlungen des Kalenderjahres werden ebenfalls angerechnet. Der Zuzahlungsbetrag beträgt höchstens 10 € pro Tag. Wenn Ihr monatliches Einkommen 40% der Bezugsgröße nicht übersteigt, sind Sie von der Zuzahlung befreit, genauso wie Bezieher von Renten oder Arbeitslosengeld II. Genauere Informationen erhalten Sie in Ihrer Suchtberatungsstelle oder bei Ihrem zuständigen Leistungsträger.
Während der Rehabilitationsbehandlung erhalten Sie nach der Lohnfortzahlung Ihres Arbeitgebers vom Rentenversicherungsträger Übergangsgeld oder Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Sollten Sie Arbeitslosengeld beziehen, ruht der Anspruch. Weitere Informationen und Antworten auf Ihre Fragen finden Sie auf der Internetseite der Rentenversicherung: www.deutsche-rentenversicherung.de
Ihre Suchtberatungsstelle berät Sie gerne und hilft Ihnen bei der Beantragung. Kontaktadressen finden Sie unter anderem auf folgenden Internetseiten:
www.nls-online.de
www.suchtberatungsstelle.de
www.caritas-os.de
www.caritas-bremen.de